Völkermord (Genozid)

>> Völkermordskonvention 1951

   
§ 220 a StGB Völkermord

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassistische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

1. Mitglieder der Gruppe tötet,

2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zufügt,

3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,

5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr.2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

§ 78 StGB Verjährungsfrist

...

(2) Verbrechen nach § 220a (Völkermord) und nach § 211 (Mord) verjähren nicht. 

 
von Lutz am 15.Jun.2002 04:54

Nett und vollkommen unqualifiziert!!  Völkermord ist auch den Türken nix neues oder wurde der Mord an mehr als 1 millionen Armeniern durch die Türken von dir vergessen. Völkermord und auch Konzentrationslager sind keine Deutschen Erfindungen. Massenmorde auf Grund oder unter dem Deckmantel des sogenannten "wahren Glaubens" existieren schon seid längeren Zeiten
Patentstreitigkeit ?
 
von Sven Redaktion am 15.Jun.2002 10:46

"Ja, ich hab ihn umgebracht, aber ich habe den Mord nicht erfunden." - Freispruch?
 

Holocaust  (Shoa)    

https://de.wikipedia.org/wiki/Völkermord_an_den_Herero_und_Nama     

Völkermord an den Armeniern     Ruanda 1994  und viele mehr

>> https://de.wikipedia.org/wiki/Völkermord 

www.gfbv.de   Gesellschaft für bedrohte Völker

Wird ohne Notwehr und ohne Versehentlichkeit getötet, so ist solches Handeln Verbrechen.  

Konsequenz daraus ist zumindest nach meinem Rechtsverständnis, dass Bush "Verbrecher" ist, Täter ein strafbarer Tötungsdelikte, denn schon mit dem ersten Raketenangriff war die Tötung direkter Vorsatz (= versuchter "Enthauptungsschlag"). 
Und bei Kapitalverbrechen kann der Versuch die selbe rechtliche Würdigung (Straffolge) erfahren wie das vollendete Delikt.

Die Bush-Administration sprach gegen irakische Soldaten Drohungen aus, dass ihnen Strafverfolgung bevorstehe, wenn sie Verteidigung leisten würden. Da aber auch die übelsten Massenmörder, Diktatoren und deren Befehlsempfänger nicht "Vogelfreie" sind, ist deren Selbstverteidigung rechtens. 

Wer solche allen Rechtsstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze trotz intensiv stattgefundener internationaler Konsultation übergeht, disqualifiziert sich in der Wahrnehmung sicherheitspolitischer Interessen, denn die Sicherheit wäre gerade durch das Gegenteil verbotener Eigenmacht zu gewährleisten, nämlich durch Entwicklung höherer Völkerrechtsansprüche an die Innenpolitik von Staaten und deren rechtlich einwandfreie Durchsetzung.

Immerhin wird sich das Völkerrecht mit der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs schneller entwickeln und es kann als sicher gelten, dass die Rechtsbegriffe starken Bezug auf die in allen nationalen Rechtsordnungen weitgehend gleichen und bewährten Grunddefinitionen rekurriert wird, denn die öffentlichkeitsbekannten Unterschiede sind weniger tatbestandlicher Art, sondern bezogen auf die Rechtsfolgen (Strafmaß etc.) 

Dass der Begriff Völkermord §220a StGB Differenzierungen hinsichtlich seiner Schwere zulässt, besagt schon die Norm selbst.

Ich würde im Zusammenhang des Irak-Kriegs nicht von "Völkermord" sprechen,  denn a) erscheint mir die Definition im  bundesdeutschen §220 a StGB gelungen und b) sehe ich keines der dort genannten Tatbestandsmerkmale als erfüllt an.

Deshalb warnte ich explizit in meinem "Offenen Brief" vom ...

Markus S. Rabanus     DISKUSSION


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