Rückwirkungsverbot 

Der juristische Begriff der Rückwirkung beschäftigt sich mit der Frage, ob verabschiedete Gesetze ihre Wirkung bereits vor ihrer Gesetzeskraft erhalten können. Dabei unterscheidet man die echte und die unechte Rückwirkung.

Die echte Rückwirkung tritt ein, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Eine echte Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung, widersprechen und ist daher nicht zulässig. Grundsätzlich muss jeder darauf vertrauen können, dass ihm ein rechtmäßiges Handeln nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachteilig angelastet wird. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern oder aber die bisherige Gesetzeslage unklar und verworren ist.

Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber auch Sachverhalte, die vor Verkündigung begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die "unechte Rückwirkung" ist grundsätzlich möglich.

Rückwirkungsverbot im Völkerrecht

Eine besondere Rolle spielt die Rückwirkung von Gesetzen im Völkerrecht. Laut Art.7 Abs.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird durch das Rückwirkungsverbot nicht ausgeschlossen, "dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war." Hierzu zählt beispielsweise Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf dieser rechtlichen Basis wäre beispielsweise die Bestrafung von Diktatoren möglich.

Rückwirkung im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht begegnet oftmals die Rückwirkung von Verwaltungsakten. So wirkt die Rücknahme (§ 48 VwVfG) eines rechtswidrigen Verwaltungsakts entweder auf den Zeitpunkt zurück, in dem er erlassen und wirksam wurde (ex tunc) oder er verliert seine Wirkung für die Zukunft (ex nunc) (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Während der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG) i.d.R. nur für die Zukunft (ex nunc) gilt. Auch hier kann aber ein Verwaltungsakt, bei Geld bzw. Sachleistungen unter bestimmten Voraussetzungen, für die Vergangenheit widerrufen werden (§ 49 Abs. 3 VwVfG).

Quelle >> wikipedia 200609

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