Relevanz: Verteidigungskrieg, Strafrecht
§ 32
StGB
, Zivilrecht § 227
BGB
Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund
und schließt die
Rechtswidrigkeit einer ansonsten als Straftat normierten Handlung aus.
Definition:
Notwehr ist eine
Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen,
rechtswidrigen Angriff von sich (oder einem anderen = Nothilfe)
abzuwenden.
"Angriff"
= ein Rechtsgut muss Angriffsziel sein,
"gegenwärtig"
= Angriffshandlung muss unmittelbar bevorstehen, andauern, noch nicht beendet
sein; daraus folgt, dass Rache keine Notwehr ist und rechtswidrig bleibt,
"rechtswidrig"
= Angreifende kann sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen;
wenn sich der Angreifer irrtümlich in z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein
Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und der Angegriffene kann sich notwehren,
"erforderlich"
= mildeste Mittel zur effektiven Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs;
einer Rechtsgüterabwägung bedarf es nicht, aber Rechtsmissbrauch sollte
Prüfstation sein.
sven