WE104h1mr2010        Mietertod und Verwahrlosung der Wohnung

Nach Mieterbeschwerden über seit Tagen lautes Fernsehen und Belästigung durch geöffnete Fenster fanden wir den 
den toten Mieter in der vollkommen verwahrlosten Wohnung.
 

Die Miete ging noch für den Monat April 2010 ein, weshalb wir davon ausgingen, dass sich die Erben für den Zustand der
Wohnung verantwortlich fühlen und sie uns zumindest gesäubert, beräumt zurück geben. Stattdessen kam die Aufforderung
vom Amtsgericht Mitte, dass am 20. April 2010 die Schlüssel abzuholen seien.

Scharfer Ammoniak-Geruch durch urinierte Dielung unter dem PVC. 
Vollständig verfault. Muss abgerissen werden.  Schaden >> ca. 2.000 €

Hier wurde seit Jahren nicht sauber gemacht.  Reinigungskosten 800 €

Von Zigarettenrauch vergilbte Wände, Decken, Fenster, Türen usw. = Schaden ca. 3.500 €

Entrümpelungskosten ca. 1.600 €

Unsere Recherche ergab, dass Herr K. seit Jahren Grundsicherung erhielt, die wahrscheinlich von seiner Schwester
verwaltet und zum überwiegenden Teil zweckentfremdet worden sein dürfte.

Trotz mehrerer Anschreiben in seinen Briefkasten nahm sie nach dem Tod ihres Bruders keinen Kontakt zu uns auf,
beließ die Wohnung in diesem unsäglichen Zustand und ließ uns die Schlüssel vom Amtsgericht Berlin Mitte abholen.

In der durchwühlt vorgefundenen Wohnung befanden sich keinerlei Bargeld oder Wertgegenstände, so dass bei einer 
etwaigen Erbausschlagung uns der Verdacht begründet scheint, dass zum Vermieternachteil Wertsachen unterschlagen
wurden.

Deshalb stellten wir beim zuständigen Amtsgericht Auskunftsersuchen nach Anschrift der Schwester des Mieters.

Eine Antwort erhielten wir nicht.

Der Schaden an der Wohnung in Summe der oben genannten Titel beträgt für Beräumung, Reinigung und Reparaturen
7.900 Euro zuzüglich Verwaltungsaufwand und der vorläufigen Unvermietbarkeit wegen der intensiven Geruchsbelastung 
durch Urin in den Fußböden.
Gesamtschaden ca. 9.000 €

Hinweis: Ferner stellte sich heraus, dass Herr K. erst nach Ableben seiner Mutter in die Wohnung von seiner Schwester
einquartiert wurde, also nicht berechtigt war, das Mietverhältnis der verstorbenen Mutter fortzusetzen.

Die Miete für die ca. 43 Quadratmeter große Wohnung war mit 123,09 € nettokalt zzgl. 47,85 € Betriebskosten recht
günstig und hat vermutlich solch mietrechtswidriges Verhalten provoziert. 

Gesetzestexte und Urteile zum Thema >> Mietertod

Eine Mietkaution besteht nicht. -  Der Vermieter bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn das Amtsgericht die Auskunft
verweigert.

-2010-  04,05,06,07

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