"Free Speech (For Nazis)"?
zum Strafverfahren gegen den Betreiber von  www.burks.de 

Verlinkung extremistischer Internetangebote

  Der Polizeipräsident von Berlin eröffnete Herrn B. Schröder mit Schreiben vom 31.10.2000, dass gegen ihn als WebSite-Betreiber von www.burks.de wegen des Verdachts der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch Verlinkung auf Internetangebote mit strafrechtlich relevantem Inhalt ermittelt werde.  
 
Dokumentation und Kommentar

Auf der Titelseite bewirbt B. Schröder sein Internetangebot durch ein Berührungsfenster mit folgendem Text:   "umfangreichste deutschsprachige Sammlung von Nazi-Links im WWW, Antifa-Links":

Drückt man auf diese mit dem Berührungsfenster verbundene Überschrift, so öffnet sich eine Seite, auf der nach einer Reihe von Antifa-Links etwa 100 Links zu rechtsextremistischen Internetangeboten gelistet sind, von denen viele Straftatbestände erfüllen und zu Straftaten (beispielsweise gegen uns) auffordern.


Verbreitung extremistischer Propaganda

B. Schröder trägt mit seiner Linkliste zur Verbreitung links- und rechtsextremistischer Propaganda bei und konterkariert Bemühungen, menschenverachtende Inhalte im Internet zurückzudrängen. 
Häufig handelt es sich um strafbare Internetangebote, die von deutschen Providern gekündigt wurden.  Der interneterfahrene Schröder macht die verbannten Seiten zumeist auf  US-Servern ausfindig  und verlinkt sie mit ihrer neuen URL.
Möglicherweise werden ihm die neuen URLs auch direkt von den Betreibern zwecks Aufnahme in die Liste mitgeteilt, denn wegen ihres Umfangs und ihrer Aktualität ist Schröders Linkliste konkurrenzlos und eine der wichtigsten Ressourcen des rechtsextremistischen Netzwerks.
So können skurrile Erscheinungen kaum noch verwundern, wenn sich etwa auf der WebSite des Rechtsextremisten Andre G. seit Monaten folgendes Wechsel-Banner befindet:



Nach hiesiger Auffassung stellt die Verlinkung selbst eine strafbare Handlung dar, wenn sie trotz Kenntnis um die strafrechtliche Relevanz der verlinkten Seiten erfolgt und deren Verbreitung billigend in Kauf nimmt. 

Auf eine formale Distanzierung von den Inhalten der verlinkten WebSites kann es dabei nicht ankommen. - Auch ein Tucholsky-Zitat und ein Rülpser, wie von B. Schröder auf der WebSite implementiert,  hebt die Funktion der Vernetzung und Verbreitung extremistischer Propaganda nicht auf.

Klar ist allemal, dass B. Schröder mit diesem Angebot konkurrenzlos bleibt, denn Rechtsextremisten selbst würde sofort die Technik konfisziert.

Schröders Rechtfertigungen

B. Schröder beruft sich seiner Linkliste vorab auf Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN-Vollversammlung vom 10.12.1948 und nimmt an, damit eine hinreichende Erklärung gefunden zu haben:

"Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten."

Indes steht die zitierte Freiheitserklärung keinesfalls für die Zulässigkeit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder für die Aufforderung zum Rassenhass etc.

Interpretative Unterschiede zwischen deutschem und us-amerikanischem Strafrecht gehören zudem nicht durch individuellen Verstoß gegen bundesdeutsches Recht gelöst, sondern durch Anrufung der Verfassungsgerichtsbarkeit.  
Schröder irrt, sich das ihm passende Strafrecht aussuchen zu dürfen. 

Für einen Antifaschisten, als der sich B. Schröder in vielen Publikationen ausweist, sollte der Widersinn schnell erkannt sein, einerseits für "Free Speech" einzutreten, andererseits Kräften die Öffentlichkeit zu vergrößern, denen an "Free Speech" nur in Zeiten der Opposition gelegen ist.

Wenn Schröder gleichwohl einen Beitrag zur "Freiheit dieser  Andersdenkenden" leisten möchte, so muss er sich die kritische Frage gefallen lassen, auf welche Weise er sich zu deren Anwalt macht
durch die Verlinkung ihrer Propaganda oder vielleicht doch besser durch eine Diskussion um Straftatbestände, die möglicherweise nicht seinen Vorstellungen von Meinungsfreiheit entsprechen. Seine
Rechtfertigung für die Linkliste kann jedenfalls nicht überzeugen.

In Betracht käme noch, dass sich B. Schröder als eine Art Archivar versteht, der alles und jedes ohne Rücksicht auf öffentliches Lob und Tadel sammelt, um sich und anderen einen Überblick zu verschaffen.

Tatsächlich gibt es für ein solches Archiv Bedarf und ich verwies  zahlreiche Anfragen von Lehrern und Projekten, die sich inhaltlich mit rechtsextremistischen WebSites auseinandersetzen wollten, auf die Schröder-Sammlung.

Es gibt allerdings keinen Bedarf an der Dokumentation von Straftaten, wenn die Dokumentation keinen anderen Weg für sich entwickelt, als selbst Straftat zu sein oder diese zu fördern.  Deshalb darf es kein Archiv der "offenen Tür" sein, das den  Missbrauch allzu sehr erleichtert. 

Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass Schröder nicht gegen rechtsextremistische WebSites vorgeht, die seine Linkliste direkt im Frameset verlinken, denn dagegen könnte er mit ständiger Rechtsprechung zum Urheberrecht sehr wohl etwas tun.

Schröders Nutzen?

Die WebSite Schröders stellt ihn und seine Werke vor, zur Zeit sein aktuelles Buch "Nazis sind Pop".
Die "umfangreichste deutschsprachige Sammlung von Nazi-Links im WWW" verschafft ihm eine Bekanntheit, die jedoch nicht unter Inkaufnahme der Verbreitung von menschenverachtendem Gedankengut erlangt werden darf. Wenn eigennützige Interessen die politischen überflügeln, besteht die Gefahr, dass Antifaschismus zur schlechten Ware verkommt.

 

 
  Copyright-Ausnahme
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Kontroverse mit  BURKS bzw. Burkhard Schröder