§ 111 StGB  Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
 

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  (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden.

Stand 200905


Erläuterungen

Eine Aufforderung im Sinne des § 111 Absatz 1 StGB erfordert eine - zumindest konkludente - Kundgebung, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem oder den Aufgeforderten ein bestimmtes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (KG Berlin, NStZ-RR 2002, 10). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reichen hierzu bloße politische Unmutsäußerungen oder Provokationen ebenso wenig aus wie das einfache Befürworten von Straftaten oder diesbezügliche Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei einigen in Frage kommenden Personen Pläne für eine Straftat auslösen. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende bewusst finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 311).

Es reicht nicht aus, dass durch befürwortende Erklärungen oder sogar berechnende Stimmungsmache ein psychisches Klima geschaffen wird, in dem Straftaten gedeihen können; erforderlich ist darüber hinaus das einer Aufforderung wesenseigene Element einer offenen und gezielten Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter (BGHSt 28, 312, 314; 32, 310, 313; Bosch im Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr 8 m. w. N.). 

Quelle und mehr >> wikipedia.org ...  200905


>> StGB 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

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