| Sterbehilfe strafrechtlich ist die "aktive Sterbehilfe" verboten | |
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§ 216 StGB Tötung auf Verlangen (1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Der Versuch ist strafbar. |
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| Wie "locker" junge Leute vom "fernen" Tod reden: | |
| pro
und contra zur Sterbehilfe von
tini 23.Oct.2002
16:16
hallo leuts! ich brauche dringend pro und
contras zur sterbehilfe für eine erörterung! bitte helft mir!
danke schon mal im voraus
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| RE: pro
und contra zur Sterbehilfe von
Laura 6.Nov.2002 18:34
da hab ich auch mal Erörterung drüber
geschrieben, weiß nicht mehr alles, aber z.B.
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| Anmerkung
von Sven: Trotzdem ist "unbeschwerter" Umgang gerade jungen Menschen mit solch schwierigen Themen statthaft. Und nochmals "trotzdem" ist es gut, wenn sich eine Ernsthaftigkeit einstellt, die sie dann richtig entscheiden lässt und verkraften lässt, wenn sich das Problem im eigenen Umkreis stellt: wenn der Freund durch Unfall in ein Koma fällt und nicht erwacht, ... Auch historisch gibt es Veranlassung zur Ernsthaftigkeit, denn unter Missbrauchs des Begriffs "Euthanasie" ermordeten die Nationalsozialisten zwischen 1939 und 1945 etwa 200.000 Menschen, die sie als "lebensunwert" diffamierten >> Das "Euthanasie-Programm" der Nazis >> allgemein: Euthanasie,
Sterbehilfe |
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