Sterbehilfe   strafrechtlich ist die "aktive Sterbehilfe" verboten 

§ 216 StGB  Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.


weitere Literatur

Thema ERGÄNZEN

 

Wie "locker" junge Leute vom "fernen" Tod reden:
pro und contra zur Sterbehilfe    von tini    23.Oct.2002 16:16

hallo leuts! ich brauche dringend pro und contras zur sterbehilfe für eine erörterung! bitte helft mir!   danke schon mal im voraus
 

RE: pro und contra zur Sterbehilfe  von Laura   6.Nov.2002 18:34

da hab ich auch mal Erörterung drüber geschrieben, weiß nicht mehr alles, aber z.B.

Contra:
- das die Erben das ausnutzen um an ihr Erbe zu kommen
- wenn z.B. 1 Monat später (nach der Sterbehilfe) ein Medikament erfunden wird, das hätte helfen können ist's zu spät

pro:
- Erlösung von den Schmerzen
- Entlastung der Krankenkassen

hm. mehr fallen mir jetzt auf die Schnelle auch nicht ein, aber auf jeden Fall noch viel Glück!

Quelle

                                          

Anmerkung von Sven:

Trotzdem ist "unbeschwerter" Umgang gerade jungen Menschen mit solch schwierigen Themen statthaft.  Und nochmals "trotzdem" ist es gut, wenn sich eine Ernsthaftigkeit einstellt, die sie dann richtig entscheiden lässt und verkraften lässt, wenn sich das Problem im eigenen Umkreis stellt: wenn der Freund durch Unfall in ein Koma fällt und nicht erwacht, ...

Auch historisch gibt es Veranlassung zur Ernsthaftigkeit, denn unter Missbrauchs des Begriffs "Euthanasie" ermordeten die Nationalsozialisten zwischen 1939 und 1945 etwa 200.000 Menschen, die sie als "lebensunwert" diffamierten 

>> Das "Euthanasie-Programm" der Nazis

>> allgemein: Euthanasie, Sterbehilfe

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