Resolution 1624 (2005)

verabschiedet auf der 5261. Sitzung des Sicherheitsrats

am 14. September 2005

Anmerkungen und Kritik

Der Sicherheitsrat,

in Bekräftigung seiner Resolutionen 1267 (1999) vom 15. Oktober 1999, 1373 (2001) vom 28. September 2001, 1535 (2004) vom 26. März 2004, 1540 (2004) vom 28. April 2004, 1566 (2004) vom 8. Oktober 2004 und 1617 (2005) vom 29. Juli 2005, der Erklärung in der Anlage zu seiner Resolution 1456 (2003) vom 20. Januar 2003 sowie seiner anderen Resolutionen betreffend Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen, 

Die Resolution setzt die Strategie der führenden Weltmächte fort, "gegen das Böse" zu schwadronieren.

Im Verabredungsteil finden sich folglich nur allgemeine Appelle und als einzige institutionelle Maßnahme eine Berichterstattungspflicht.

Die Resolution hat die Aufbauschwäche, dass nicht der Neu-Verabredungsteil vorne steht. 

sven200512

sowie bekräftigend, dass es dringend geboten ist, alle Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus mit allen Mitteln zu bekämpfen, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, und ferner betonend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung des Terrorismus ergreifen, mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen, und dass sie diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht treffen sollen, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht,  

unter entschiedenster Verurteilung aller terroristischen Handlungen, ungeachtet ihrer Beweggründe und gleichviel wann und von wem sie begangen werden, als eine der schwerwiegendsten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit und 

 
in Bekräftigung der Hauptverantwortung des Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nach der Charta der Vereinten Nationen,   
außerdem unter entschiedenster Verurteilung der Aufstachelung zu terroristischen Handlungen sowie unter Zurückweisung der Versuche zur Rechtfertigung oder Verherrlichung (Apologie) terroristischer Handlungen, die zu weiteren terroristischen Handlungen aufstacheln können,  

in großer Sorge, dass die durch Extremismus und Intoleranz motivierte Aufstachelung zu terroristischen Handlungen eine ernste und zunehmende Gefahr für den Genuss der Menschenrechte darstellt, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Staaten bedroht, weltweit Stabilität und Wohlstand untergräbt und von den Vereinten Nationen und allen Staaten dringend und proaktiv angegangen werden muss, 

 
sowie die Notwendigkeit betonend, im Einklang mit dem Völkerrecht auf nationaler und internationaler Ebene alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Leben zu schützen,   

unter Hinweis auf das Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ("die Allgemeine Erklärung"), die von der Generalversammlung 1948 verabschiedet wurde, und das Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ("der Pakt"), der von der Generalversammlung 1966 verabschiedet wurde, sowie darauf, dass dieses Recht nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden kann, die aus den in Artikel 19 Absatz 3 des Paktes genannten Gründen erforderlich sind,

 
ferner unter Hinweis auf das in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung verankerte Recht, Asyl zu suchen und zu genießen, und die Verpflichtung der Staaten zur Nichtzurückweisung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und dem dazugehörigen Protokoll vom 31. Januar 1967 ("die Flüchtlingskonvention und ihr Protokoll")   
sowie unter Hinweis darauf, dass der von der Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll gewährte Schutz sich nicht auf Personen erstreckt, bei denen ernsthafter Grund zu der Annahme besteht, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen,  
bekräftigend, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Aufstachelung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen,  

in großer Sorge über die zunehmende Zahl der Opfer, insbesondere unter Zivilpersonen verschiedener Nationalitäten und Glaubensrichtungen, die der durch Intoleranz oder Extremismus motivierte Terrorismus in verschiedenen Regionen der Welt fordert, 

 
in Bekräftigung seiner tiefen Solidarität mit den Opfern des Terrorismus und ihren Familien und betonend, wie wichtig es ist, den Opfern des Terrorismus Hilfe zu gewähren und ihnen und ihren Familien bei der Bewältigung ihres Verlusts und ihrer Trauer beizustehen,  
in Anerkennung der wesentlichen Rolle der Vereinten Nationen beim weltweiten Vorgehen gegen den Terrorismus und unter Begrüßung der vom Generalsekretär vorgenommenen Bestimmung von Elementen einer Strategie zur Terrorismusbekämpfung, die von der Generalversammlung unverzüglich zu prüfen und im Hinblick darauf weiterzuentwickeln sind, eine Strategie zur Förderung umfassender, koordinierter und konsequenter Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung des Terrorismus zu verabschieden und umzusetzen,  
unter Betonung ihrer Aufforderung an alle Staaten, dringlichst Vertragsparteien der internationalen Übereinkommen und Protokolle zur Bekämpfung des Terrorismus zu werden, unabhängig davon, ob sie Vertragspartei regionaler Übereinkommen auf diesem Gebiet sind, und die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, das von der Generalversammlung am 13. April 2005 verabschiedet wurde, vorrangig zu prüfen,  
erneut betonend, dass die Fortsetzung der internationalen Bemühungen zur Förderung des Dialogs und zur Vertiefung des Verständnisses zwischen den Zivilisationen mit dem Ziel, unterschiedslose Angriffe auf andere Religionen und Kulturen zu verhindern, sowie die Auseinandersetzung mit ungelösten regionalen Konflikten und dem gesamten Spektrum von Weltproblemen, einschließlich der Entwicklungsfragen, zur Stärkung des internationalen Kampfes gegen den Terrorismus beitragen werden,  

unter Betonung der wichtigen Rolle der Medien, der Zivilgesellschaft und der religiösen Gesellschaft, der Unternehmen und der Bildungseinrichtungen bei den Bemühungen zur Förderung des Dialogs und zur Vertiefung des Verständnisses sowie bei der Förderung von Toleranz und Koexistenz und eines Umfelds, das die Aufstachelung zum Terrorismus nicht begünstigt, 

 
anerkennend, wie wichtig es ist, dass die Staaten in einer zunehmend globalisierten Welt kooperativ handeln, um zu verhindern, dass Terroristen hochentwickelte Technologien, Kommunikationsmittel und Ressourcen nutzen, um zur Unterstützung verbrecherischer Handlungen aufzustacheln,  

unter Hinweis darauf, dass alle Staaten bei der Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht uneingeschränkt zusammenarbeiten müssen, um alle Personen, die die Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen unterstützen, erleichtern, sich daran beteiligen oder sich daran zu beteiligen versuchen oder den Tätern Unterschlupf gewähren, zu finden, ihnen einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern und sie vor Gericht zu bringen, entsprechend dem Grundsatz "entweder ausliefern oder strafrechtlich verfolgen",

 
1. fordert alle Staaten auf, die notwendigen und geeigneten Maßnahmen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu ergreifen, um

Verabredungsteil

a) die Aufstachelung zur Begehung einer terroristischen Handlung oder terroristischer Handlungen gesetzlich zu verbieten;

z.B. >> Iran vs. Israel 25.10.2005

b) ein solches Verhalten zu verhindern;  

c) allen Personen, zu denen glaubwürdige und sachdienliche Informationen vorliegen, die ernsthaften Grund zu der Annahme geben, dass sie sich eines solchen Verhaltens schuldig gemacht haben, einen sicheren Zufluchtsort zu verweigern;

 
2. fordert alle Staaten auf, zusammenzuarbeiten, um unter anderem die Sicherheit ihrer internationalen Grenzen zu stärken, namentlich durch die Bekämpfung gefälschter Reisedokumente und, soweit möglich, durch die Verbesserung der Verfahren zur Erkennung von Terroristen und zur Erhöhung der Sicherheit der Passagiere, damit Personen, die sich des in Ziffer 1 a) genannten Verhaltens schuldig gemacht haben, an der Einreise in ihr Hoheitsgebiet gehindert werden;
 
3. fordert alle Staaten auf, die internationalen Bemühungen zur Förderung des Dialogs und zur Vertiefung des Verständnisses zwischen den Zivilisationen fortzusetzen, in dem Bemühen, unterschiedslose Angriffe auf andere Religionen und Kulturen zu verhindern, und alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht zu ergreifen, um der Aufstachelung zu durch Extremismus und Intoleranz motivierten terroristischen Handlungen entgegenzuwirken und die Subversion von Bildungs-, Kultur- und religiösen Einrichtungen durch Terroristen und ihre Anhänger zu verhindern;
 
4. betont, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle Maßnahmen, die sie zur Durchführung der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Resolution ergreifen, mit allen ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem humanitären Völkerrecht;
 
5. fordert alle Staaten auf, dem Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen ihres mit ihm geführten Dialogs über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Durchführung dieser Resolution ergriffen haben;
 

6. weist den Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus an,

a) im Rahmen seines Dialogs mit den Mitgliedstaaten auch die von ihnen unternommenen Anstrengungen zur Durchführung dieser Resolution zu behandeln;

b) mit den Mitgliedstaaten beim Aufbau von Kapazitäten zusammenzuarbeiten, namentlich durch die Verbreitung bewährter rechtlicher Praktiken und durch die Förderung des diesbezüglichen Informationsaustauschs;

c) dem Rat in zwölf Monaten über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten.

7. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.

 
 

UNSC, Terrorismus

 

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