Nichteinmischung

Einen Anspruch auf Nichteinmischung hat, wer von seinen Freiheiten in einer Weise Gebrauch macht, wie es die Rechtsordnung verlangt. Eine Rechtsordnung ist allerdings dann unzulässig, wenn sie die gegen höhere Rechtsordnungen oder die Menschenrechte verstoßen.

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