Mietschuldenfreiheit
  - Mietschuldnern soll auch bei Vorlage von
    Überweisungsaufträgen keine Mietschuldenfreiheit bescheinigt werden,
    solange das angewiesene Geld nicht dem Hauskonto gutgeschrieben wurde, denn
    ein Überweisungsauftrag besagt längst nicht, dass der Auftrag tatsächlich
    erteilt wurde oder tatsächlich ausgeführt wird, weil beispielsweise das
    Konto keine genügende Deckung hat.
 
- Es ist in unserem Unternehmen grob
    unzulässig, Mietschuldnern gegenüber Ämtern oder Dritten
    Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen auszustellen - nicht nur aus Gründen
    der Seriosität, sondern auch des Haftung begründenden Vertrauens in die
    Richtigkeit unserer Auskünfte.
 
- Anfragen zur Mietschuldenfreiheit dürfen nur
    dann beantwortet werden, wenn der Fragende eine gesetzliche Berechtigung auf
    Auskunft nachweist. Anfragen etwaiger Vermieter, denen sich unser Mieter als
    Mietinteressent vorgestellt habe, sollen wie folgt beantwortet werden: "Haben
    Sie bitte Verständnis dafür, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen
    keine telefonischen Auskünfte über Mieter geben, es sei denn, durch ihn
    selbst veranlasst. Den Vordruck finden Sie auf unserer Firmen-Webseite unter
    dem Stichwort >>Mietschuldenfreiheitsbescheinigung<<."
 
- Siehe auch >> Falsche Selbstauskunft im Mietrecht
BA20040306
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