Mandantenverrat

1. In Angelegenheiten juristischer Vertretung ist der Begriff "Parteiverrat" geläufiger und bezeichnet ein rechtsanwaltliches Verhalten zum Vorteil des Prozessgegners, gegen die Interessen bzw. den mutmaßlichen oder erklärten Willen des Vertretenen. 

Der Parteiverrat ist gemäß § 356 StGB strafbar.

2. Ungebräuchlich, aber sinnvoll kann auch im Zivilrechtlichen von Mandantenverrat die Rede sein, wenn Beauftragte bewusst gegen die Interessen, gegen den mutmaßlichen oder erklärten Willen des Auftraggebers handeln.  (Eine Problemstellung der "Geschäftsführung ohne Auftrag") 

3. Entsprechend ungebräuchlich, gleichwohl sinnvoll kann auch im Politischen von Mandantenverrat die Rede sein, wenn politische Repräsentanten ihr grundgesetzliches Recht auf freie Gewissensentscheidung zum Bruch ihrer Wahlversprechen missbrauchen. 

Markus S. Rabanus 2018-01-04

 

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