Heizungsgemeinschaft (Anlage zum Mietvertrag)

Um preisgünstiger vermieten zu können, sparen wir Baukosten, indem wir zwei oder mehr Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten mit gemeinsamen Heizungen ausstatten.

Die Mieter haben sodann die Wahl, entweder auf eigene Kosten eine Abrechnungsfirma zu beauftragen oder sich einvernehmlich die Energiekosten,  Wartungskosten und Schornsteinfegerkosten zu teilen.

Ersparen sich die beteiligten Mieter eine Energiekostenabrechnungsfirma und Messeinrichtungen, so sollten sich die reinen Heizkosten nach den Flächenverhältnissen aufteilen.
 
Beispiel: Ist eine Wohnung 100 qm groß und die andere Wohnung nur 50 qm, so entfalllen auf die größere Wohnung Zweidrittel der Energiekosten und Vorauszahlungen, während die Wartungs- und Schornsteinfegerkosten je zur Hälfte getragen werden müssen.
 
Sind beide Wohnungen mit Gaszählern und Gaskochgeräten ausgestattet, so wäre der Verbrauch derjenigen Wohnung, über deren Gaszähler nur der Kochgasverbrauch gemessen wird, vom Gasverbrauch der Heizungsthermenwohnung abzuziehen, bevor der dortige Gasverbrauch entsprechend dem Flächenverhältnis geteilt wird.

Vorauszahlungen: Derjenige Mieter, in dessen Wohnung der Heizenergieverbrauch nicht gemessen wird, leistet dem anderen Mieter die anteiligen Vorauszahlungen monatlich, quartalsweise oder in anderen Zeitabständen, wie es der andere Mieter braucht, weil er dem Energieversorger Vorauszahlungen leisten muss.

Aufhebung der Heizungsgemeinschaft:
  Falls auch die mitbeheizte Wohnung/Gewerbeeinheit eine eigene Heizung erhält oder das Haus eine Zentralheizung bekommt, so erhöhen sich die Mieten beider Wohnungen bzw. Gewerbeeinheiten per gemeinsamer Tragung der weiteren Modernisierungskostenumlage.

Stimmt der Mieter der dann neuen Miethöhe nicht zu, so erhält er ein Sonderkündigungsrecht, jederzeit auch vor Ablauf von sechs Monaten aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. 

 

Ort / Datum:

 

Unterschriften: