Feindstaat
Feindstaat im Begriffssinn ist ein Staat, der sich einem anderen Staat gegenüber feindlich verhalten hat.
Der Begriff wird jedoch auch im Hinblick auf frühere Feindschaften genutzt, beispielsweise in den Artikeln 53 und 77 der UNO-Charta in Anwendung auf das Deutschland des zweiten Weltkriegs und deren Verbündete. (="Achsenmächte"):
| Artikel 53 UNO-Charta | Kommentar und Kritik |
| (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. | |
| Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; | |
| ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. | Dass diese Regelungen nach Jahrzehnten noch immer nicht gestrichen sind, zeugt von der Trägheit der UNO, von antideutschen "Reserven" der Siegermächte des zweiten Weltkriegs und missverstandener Demut deutscher Nachkriegspolitik, die andererseits nicht einmal schafft, Fascho-Organisationen die Parteiprivilegien zu nehmen. |
| (2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war. | Einerseits gut, andererseits schlecht, dass man sich nicht entschloss, diese Staaten zu listen. |
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Artikel 77 UNO-Charta |
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| (1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses System einbezogen werden: | |
| a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete; | |
| b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden; | |
| c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden. | |
| (2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten. | |
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Artikel 107 UNO-Charta |
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| Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt. |