Art. 16 Grundgesetz Deutsche Staatsangehörigkeit

Art. 16 GG

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
 

>> Staatsangehörigkeit

>> Doppelte Staatsbürgerschaft

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. an internationale Gerichte sollte das jedoch möglich sein

Art.15 GG Vergesellschaftung     Art.16 a  Asylrecht     Art.17 GG Petitionsrecht

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