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Anti-Korruptionsgesetz? Dass die Politiker nicht selbst drauf gekommen sind ... |
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| von Sven
Redaktion am 21.Juni
2003 Gesetzesvorschlag zur Ehrlichkeit in Politik und Wirtschaft Politiker mahnen Bürger
zur "Steuerehrlichkeit" = sinnvoll. Der eigentliche Schaden aus wirtschaftlicher "Nebentätigkeit" von Politikern ist nicht, dass sie "zu viel verdienen" würden, sondern dass ihre politische Unabhängigkeit gefährdet wird, denn daraus können Milliardenschäden entstehen, sobald es um die öffentliche Auftragsvergabe geht. Anlass für diesen Entwurf war die Aufsichtsratswahl der Lufthansa AG, die Möllemann-Affäre, die "Beraterhonorare" für Scharping, Kohl und andere. Präambel Die Versorgung von Parlamentariern, Regierenden, Richtern und Beamten muss in ausreichendem Maße staatlich gewährleistet sein (Diäten), um diesem Personenkreis die Unabhängigkeit von Nebeneinkünften jeglicher Art sicherzustellen. § 1 Unvereinbare
Tätigkeiten öffentlicher Amtsträger (2) Unter dieses Verbot fallen insbesondere die Mitgliedschaft in Vorständen und Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen, Beraterverträge, Vortragshonorare, Spesen und geldwerte Leistungen jeglicher Art. (3) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, sich während ihrer Amtszeit solche Leistungsbeziehungen für die Zukunft versprechen zu lassen. (4) Es ist diesem
Personenkreis ebenfalls untersagt, Kreditgeschäfte abzuschließen, deren
Konditionen von normal üblichen Kreditvergaben verschieden sind. Dazu
darf die Kredithöhe nicht über ein Maß hinausgehen, das im Rahmen
allein der Amtseinkünfte nicht inklusive Schuldzins und Tilgung bedienbar
wäre. (5) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, diese Verbote über die Einschaltung von Dritten zu umgehen. § 2 Strafbarkeit von Unternehmen, Vereinen und Personen Personen, die für sich selbst oder Dritte zu den in § 1 genannten Personen amtswidrige Leistungsverhältnisse anbahnen und/oder unterhalten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft nebst Geldstrafe bis zum zehnfachen Wert der erbrachten Leistung. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und ein Jahr zu erkennen. Der Versuch ist strafbar. § 3 Anrechnung auf staatliche Versorgungsleistungen Nimmt
jemand aus dem in § 1 genannten Personenkreis nach Ausscheiden aus seinem
Amtsverhältnis eine wirtschaftliche Tätigkeit auf, so ist das daraus
Erlangte auf seine staatlichen Bezüge in voller Höhe anzurechnen.
Desgleichen gilt für geldwerte Leistungen, deren Schätzung im Wege
analog den steuerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist. § 4 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (1) Das Gesetz tritt zum ....... in Kraft. (2) Der betreffende Personenkreis hat sich binnen sechs Monaten aus etwaig bestehenden amtswidrigen Rechtsverhältnissen zu lösen, darf insbesondere keine neuen eingehen oder aus ihnen Leistungen entgegennehmen, insbesondere auch keine Abfindungen. (3) Ist dem betreffenden Personenkreis eine Beendigung ihrer amtswidrigen Tätigkeit binnen dieser Frist nicht möglich, so sind sie ihrer Ämter zu entheben. Nachtrag:
auch im Wirtschaftsrecht sollte die Ämterhäufung |
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