Anti-Korruptionsgesetz?  Dass die Politiker nicht selbst drauf gekommen sind ... 


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von Sven Redaktion am 21.Juni 2003

Gesetzesvorschlag zur Ehrlichkeit in Politik und Wirtschaft

Politiker mahnen Bürger zur "Steuerehrlichkeit"  =  sinnvoll. 
Bürger mahnen Politiker zur "Politikehrlichkeit"
   =  sinnlos ? 

Der eigentliche Schaden aus wirtschaftlicher "Nebentätigkeit" von Politikern ist nicht, dass sie "zu viel verdienen" würden, sondern dass ihre politische Unabhängigkeit gefährdet wird, denn daraus können Milliardenschäden entstehen, sobald es um die öffentliche Auftragsvergabe geht. 

Anlass für diesen Entwurf war die Aufsichtsratswahl der Lufthansa AG, die Möllemann-Affäre, die "Beraterhonorare" für Scharping, Kohl und andere.

Präambel

Die Versorgung von Parlamentariern, Regierenden, Richtern und Beamten muss in ausreichendem Maße staatlich gewährleistet sein (Diäten), um diesem Personenkreis die Unabhängigkeit von Nebeneinkünften jeglicher Art sicherzustellen.

§ 1  Unvereinbare Tätigkeiten öffentlicher Amtsträger

(1) Wer als Mitglied von Parlamenten, Regierungen, Justiz und Verwaltung während seiner Amts- und/oder Mandatszeit eine nicht ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, die zu Interessenkonflikten mit der staatlichen Funktion führen kann, ist dem Staat das daraus Erlangte schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und auf Geldstrafe zu erkennen.  Der Versuch ist strafbar.

(2) Unter dieses Verbot fallen insbesondere die Mitgliedschaft in Vorständen und Aufsichtsräten von Wirtschaftsunternehmen, Beraterverträge, Vortragshonorare, Spesen und geldwerte Leistungen jeglicher Art.

(3) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, sich während ihrer Amtszeit solche Leistungsbeziehungen für die Zukunft versprechen zu lassen.

(4) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, Kreditgeschäfte abzuschließen, deren Konditionen von normal üblichen Kreditvergaben verschieden sind. Dazu darf die Kredithöhe nicht über ein Maß hinausgehen, das im Rahmen allein der Amtseinkünfte nicht inklusive Schuldzins und Tilgung bedienbar wäre.
Bei Zuwiderhandlungen fällt die Kreditsumme an den Staat und die an diesem Kreditgeschäft beteiligten Personen werden mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft. 

(5) Es ist diesem Personenkreis ebenfalls untersagt, diese Verbote über die Einschaltung von Dritten zu umgehen.

§ 2  Strafbarkeit von Unternehmen, Vereinen und Personen

Personen, die für sich selbst oder Dritte zu den in § 1 genannten Personen amtswidrige Leistungsverhältnisse anbahnen und/oder unterhalten, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft nebst Geldstrafe bis zum zehnfachen Wert der erbrachten Leistung. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und ein Jahr zu erkennen. Der Versuch ist strafbar. 

§ 3  Anrechnung auf staatliche Versorgungsleistungen

Nimmt jemand aus dem in § 1 genannten Personenkreis nach Ausscheiden aus seinem Amtsverhältnis eine wirtschaftliche Tätigkeit auf, so ist das daraus Erlangte auf seine staatlichen Bezüge in voller Höhe anzurechnen.  Desgleichen gilt für geldwerte Leistungen, deren Schätzung im Wege analog den steuerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist.
Zuwiderhandlungen sind mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und mit Geldstrafe in zweifacher Höhe des unredlich Erlangten zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar, sofern die entsprechenden Erklärungen des Erklärungsschuldners die Qualität einer arglistigen Täuschung aufweisen.

§ 4  Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1)  Das Gesetz tritt zum ....... in Kraft.

(2)  Der betreffende Personenkreis hat sich binnen sechs Monaten aus etwaig bestehenden amtswidrigen Rechtsverhältnissen zu lösen, darf insbesondere keine neuen eingehen oder aus ihnen Leistungen entgegennehmen, insbesondere auch keine Abfindungen.

(3) Ist dem betreffenden Personenkreis eine Beendigung ihrer amtswidrigen Tätigkeit binnen dieser Frist nicht möglich, so  sind sie ihrer Ämter zu entheben.

DISKUSSION + Umfrage

Nachtrag: auch im Wirtschaftsrecht sollte die Ämterhäufung 
gesetzlich eingeschränkt werden: 
Filzrepublik Deutschland

 

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